Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 2, als Ehemann der Beschwerdeführerin 1 und Vater der beiden gemeinsamen Kinder, würde ihrerseits Art. 8 EMRK im Sinne des Rechts auf Achtung des Familienlebens tangieren. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend zu prüfen, ob die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 2 vor Art. 8 EMRK standhalten würde.