erfolgen habe. Diese hätten auch über die Wegweisung zu befinden (MI2- act. 547 ff., 551). Der Entscheid des SEM erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Bis heute ist der Beschwerdeführer 2 weder aus der Schweiz ausgereist noch hat er sein Asylgesuch zurückgezogen noch wurde eine Ersatzmassnahme bei nichtdurchführbarem Vollzug angeordnet. Damit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau nur einzutreten, wenn ein Anspruch auf deren Erteilung besteht.