2.2. Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer 2 zuletzt am 12. Mai 2021 ein weiteres Mal um Asyl. Das SEM lehnte dieses Gesuch mit Entscheid vom 19. August 2022 ab und verpflichtete den Beschwerdeführer 2 zur Ausreise aus der Schweiz. Zum Vollzug der Wegweisung führte das SEM aus, da der Beschwerdeführer 2 mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten ausländischen Staatsangehörigen verheiratet sei, habe er gestützt auf Art. 42 ff. AIG einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, dessen Prüfung durch die kantonalen Migrationsbehörden zu -8-