Gemäss dieser Bestimmung kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es besteht ein Anspruch hierauf (sog. Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens). Die entsprechende Regelung bezweckt eine Beschleunigung des Asylverfahrens und soll verhindern, dass dieses verlängert oder eine drohende Wegweisung hinausgezögert wird, indem