Vorgaben zur Wohnungssuche und zur beruflichen Integration des Beschwerdeführers 2 abgeschlossen werden. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer 2 eine Rückkehr in seine Heimat nicht zumutbar. Eventualiter sei der Beschwerdeführer 2 daher vorläufig aufzunehmen. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 (Eingang beim Verwaltungsgericht) reichten die Beschwerdeführenden einen neuen Mietvertrag ein, aus welchem hervorgeht, dass sie per 1. Oktober 2024 in eine 3.5-Zimmerwoh- nung zur Benützung als Familienwohnung mit vier Personen umgezogen sind (act. 55 ff.).