ihrer psychischen Störungen, welche ihre Erwerbstätigkeit massgeblich einschränke, nicht vorgeworfen werden. Indem die Beschwerdeführerin 1 mit psychisch gesunden Personen gleichgestellt würde, sei das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verletzt. Die Beschwerdeführerin 1 und die beiden Kinder hätten ein erhebliches Interesse an einem Zusammenleben mit dem Ehemann und Kindsvater. Der Kontakt könne vorliegend nicht über die gängigen Kommunikationswege gepflegt werden. Gemäss den Arztberichten müsse die Kontaktpflege zwingend vor Ort erfolgen. Auch könnte eine Integrationsvereinbarung mit