2023 sei das zweite gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden, ebenfalls zu früh, zur Welt gekommen. Die Beschwerdeführerin 1 sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht fähig, allein für die Kinder zu sorgen und sie sei auf die Hilfe des Kindsvaters angewiesen. Was die Voraussetzungen gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b und lit. c anbelange, verkenne die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführenden bei der Wohnungssuche aufgrund der Vorgaben durch die Sozialen Dienste keine grossen Auswahlmöglichkeiten hätten. Dass die Beschwerdeführerin 1 nur in einem geringen Umfang arbeite, könne ihr aufgrund -7-