1.2. Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, die Beschwerdeführerin 1 leide seit ihrer Jugend an einer bipolaren affektiven Störung sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, weshalb eine berufliche Ausbildung zunächst nur bedingt möglich gewesen sei und sie danach auch nur periodisch habe arbeiten können. Seit dem 4. August 2022 sei sie in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Am tt.mm. 2023 sei das erste gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden zu früh zur Welt gekommen, sodass zunächst ein Aufenthalt auf der Neonatologie notwendig gewesen sei. Bereits am tt.mm. 2023 sei das zweite gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden, ebenfalls zu früh, zur Welt gekommen.