haltsbewilligung. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verfüge sie damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die Beschwerdeführenden seien verheiratet und würden zusammen mit ihren beiden gemeinsamen Kindern in einer Wohnung leben. Damit komme dem Beschwerdeführer 2 gestützt auf Art. 44 AIG i.V.m. Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) ein potenzieller Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung zu. Allerdings würden die Beschwerdeführenden mit einer Zweizimmerwohnung nicht über eine bedarfsgerechte Wohnung gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG verfügen.