II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid zunächst fest, dass vorliegend der Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) entgegenstehe, soweit kein ausländerrechtlicher Aufenthaltsanspruch bestehe. Die Beschwerdeführerin 1 lebe seit bald 15 Jahren in der Schweiz, sei zunächst vorläufig aufgenommen worden und verfüge seit 2017 über eine Aufent- -6-