Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. April 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt (act. 45 f.). Die Vorinstanz beantragte die Abweisung der Beschwerde, hielt an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid fest und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 47). Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Oktober 2024 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen ein (act. 50 ff.). Am 27. Februar 2025 legte der Rechtsvertreter den neuen Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin 1 ins Recht (act. 63 ff.)