1. Es sei der Entscheid vom 30. Januar 2024 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung aufgrund des gutzuheissenden Familiennachzugs zu erteilen. 3. Eventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. -4- 4. 4.1. Es sei den Beschwerdeführern für das Verfahren vor Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Anwalt als ihr unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.