Das MIKA lehnte das Familiennachzugsgesuch mit Verfügung vom 26. April 2023 ab und wies den Beschwerdeführer 2 aus der Schweiz weg (MI2-act. 650 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 26. April 2023 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Mai 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI2-act. 659 ff.). Die Vorinstanz tätigte weitere Sachverhaltsabklärungen (MI2-act. 685 ff.). Am tt.mm. 2023 kam das zweite gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden zur Welt (MI2-act. 714). Die Beschwerdeführenden legten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Dezember 2023 eine Stellungnahme ins Recht (MI2-act. 712 ff.).