Die Beschwerdeführenden haben am tt.mm.jjjj in Q._____ geheiratet (MI2- act. 570). In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin 1 am 5. Dezember 2022 um Familiennachzug für den Beschwerdeführer 2 (MI2-act. 565 ff.). Hierauf stellte das MIKA mit Schreiben vom 13. Februar 2023 die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs in Aussicht und gewährte das rechtliche Gehör (MI2-act. 628 f.). Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. März 2023 Stellung (MI2- act. 634 ff.). -3- Am tt.mm. 2023 kam das erste gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden zur Welt (MI2-act. 669).