Dagegen erhob die Beschwerdeführerin 1 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (MI1-act. 38 f.). In teilweiser Wiedererwägung seines Entscheids erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 als nicht zumutbar und verfügte am 27. September 2013 deren vorläufige Aufnahme (MI1-act. 42 f.). Seit dem 22. September 2017 verfügt sie über eine Jahresaufenthaltsbewilligung, welche jeweils verlängert wurde, letztmals bis zum 30. September 2024 (MI1-act. 105, 119, 145, 155, 160, 169).