Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.85 / sp / we ZEMIS [***], ZEMIS [***]; (E.2023.047) Art. 11 Urteil vom 14. April 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von der Demokratischen Republik Kongo führerin 1 Beschwerde- B._____, von der Demokratischen Republik Kongo führer 2 beide unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Ruederstrasse 8, Postfach, 5040 Schöftland gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 30. Januar 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die aus der Demokratischen Republik Kongo stammende, 1993 geborene Beschwerdeführerin 1 reiste am 24. März 2009 in die Schweiz ein und er- suchte gleichentags um Asyl (Akten des Amtes für Migration und Integra- tion betreffend die Beschwerdeführerin 1 [MI1-act.] 24). Das damalige Bun- desamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte das Asylgesuch mit Entscheid vom 30. März 2012 ab (MI1- act. 30 ff.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin 1 beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde (MI1-act. 38 f.). In teilweiser Wiedererwägung seines Entscheids erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 als nicht zumutbar und verfügte am 27. September 2013 deren vorläufige Aufnahme (MI1-act. 42 f.). Seit dem 22. September 2017 verfügt sie über eine Jahresaufenthaltsbewilligung, welche jeweils verlängert wurde, letztmals bis zum 30. September 2024 (MI1-act. 105, 119, 145, 155, 160, 169). Der ebenfalls aus der Demokratischen Republik Kongo stammende, 1985 geborene Beschwerdeführer 2 reiste am 8. September 2019 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend den Beschwerdeführer 2 [MI2-act.] 66, 48). Mit Ent- scheid vom 1. Oktober 2019 trat das SEM auf das Gesuch nicht ein, da Spanien für das Asylverfahren des Beschwerdeführers 2 zuständig war (MI2-act. 48 ff.). Mehrere Wiedererwägungsgesuche des Beschwerdefüh- rers 2 wurden in der Folge jeweils abgelehnt (MI2-act. 151 ff., 223 ff., 258 ff., 295 ff., 301 ff., 493 ff.). Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte am 1. Oktober 2020 für den Beschwer- deführer 2 um Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Vorbereitung der Heirat (MI2-act. 2 ff.), was das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit Verfügung 10. Mai 2021 ablehnte (MI2-act. 475 ff.). Ein erneutes Asylgesuch vom 12. Mai 2021 des Beschwerdeführers 2 lehnte das SEM mit Entscheid vom 19. August 2022 ab (MI2-act. 547 ff.). Die Beschwerdeführenden haben am tt.mm.jjjj in Q._____ geheiratet (MI2- act. 570). In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin 1 am 5. Dezember 2022 um Familiennachzug für den Beschwerdeführer 2 (MI2-act. 565 ff.). Hierauf stellte das MIKA mit Schreiben vom 13. Februar 2023 die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs in Aussicht und gewährte das rechtliche Gehör (MI2-act. 628 f.). Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. März 2023 Stellung (MI2- act. 634 ff.). -3- Am tt.mm. 2023 kam das erste gemeinsame Kind der Beschwerde- führenden zur Welt (MI2-act. 669). Das MIKA lehnte das Familiennachzugsgesuch mit Verfügung vom 26. April 2023 ab und wies den Beschwerdeführer 2 aus der Schweiz weg (MI2-act. 650 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 26. April 2023 erhoben die Beschwer- deführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Mai 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI2-act. 659 ff.). Die Vorinstanz tätigte weitere Sachverhaltsabklärungen (MI2-act. 685 ff.). Am tt.mm. 2023 kam das zweite gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden zur Welt (MI2-act. 714). Die Beschwerdeführenden legten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Dezember 2023 eine Stellungnahme ins Recht (MI2-act. 712 ff.). Am 30. Januar 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Februar 2024 erhoben die Be- schwerdeführenden beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Ver- waltungsgericht) Beschwerde und stellten folgende Anträge (act. 13 ff.): 1. Es sei der Entscheid vom 30. Januar 2024 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung aufgrund des gutzuheissenden Familiennachzugs zu erteilen. 3. Eventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. -4- 4. 4.1. Es sei den Beschwerdeführern für das Verfahren vor Vorinstanz die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende An- walt als ihr unentgeltlicher Vertreter einzusetzen. 4.2. Es sei den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende An- walt als ihr unentgeltlicher Vertreter einzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. April 2024 wurde das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als unentgeltlicher Rechtsbei- stand eingesetzt (act. 45 f.). Die Vorinstanz beantragte die Abweisung der Beschwerde, hielt an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid fest und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 47). Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Oktober 2024 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen ein (act. 50 ff.). Am 27. Februar 2025 legte der Rechts- vertreter den neuen Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin 1 ins Recht (act. 63 ff.) Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). -5- Die Beschwerdeführenden beantragen unter anderem die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer 2 sowie eventualiter dessen vorläufige Aufnahme. Das Verwaltungsgericht kann weder Aufent- haltsbewilligungen erteilen noch den Beschwerdeführer 2 vorläufig aufneh- men. Die entsprechenden Anträge sind deshalb so zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht das MIKA gegebenenfalls anzuweisen habe, dem Be- schwerdeführer 2 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder beim SEM dessen vorläufige Aufnahme zu beantragen. Im Übrigen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einsprache- entscheid der Vorinstanz vom 30. Januar 2024. Die Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichts ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrations- gesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, per- sönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechts- fehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Inte- resse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid zunächst fest, dass vorliegend der Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) entgegenstehe, soweit kein ausländerrechtlicher Aufenthaltsanspruch bestehe. Die Be- schwerdeführerin 1 lebe seit bald 15 Jahren in der Schweiz, sei zunächst vorläufig aufgenommen worden und verfüge seit 2017 über eine Aufent- -6- haltsbewilligung. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ver- füge sie damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die Beschwerdeführenden seien verheiratet und würden zusammen mit ihren beiden gemeinsamen Kindern in einer Wohnung leben. Damit komme dem Beschwerdeführer 2 gestützt auf Art. 44 AIG i.V.m. Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) ein potenzieller Anspruch auf Erteilung einer aus- länderrechtlichen Aufenthaltsbewilligung zu. Allerdings würden die Be- schwerdeführenden mit einer Zweizimmerwohnung nicht über eine be- darfsgerechte Wohnung gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG verfügen. Die Be- schwerdeführerin 1 vermöge mit ihrem Einkommen, wenn sie denn nach der Geburt des zweiten Kindes überhaupt weiterhin im selben Umfang wie bisher erwerbstätig sein werde, den Bedarf der Familie bei weitem nicht zu decken. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin 1 seit Jahren und auch bereits vor der Geburt ihres ersten Kindes auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei. Der Beschwerdeführer 2 habe bis heute keinen Arbeitsver- trag oder eine Bestätigung eines Arbeitgebers eingereicht, womit ihm auch kein allfälliges Einkommen anzurechnen sei. Somit sei auch die Voraus- setzung gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG nicht erfüllt. Damit liege auch keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor. Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AIG bestünden auch keine. Der Beschwerdeführer 2 stamme aus R._____, habe dort die Schule bis zur vierten Klasse besucht und danach als Mechaniker in einer Garage gearbeitet. Auch sei davon auszugehen, dass er in seiner Heimat nach wie vor über ein Beziehungsnetz verfüge, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen würde. Unter diesen Umständen er- weise sich eine Rückkehr gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts als zumutbar. 1.2. Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, die Beschwer- deführerin 1 leide seit ihrer Jugend an einer bipolaren affektiven Störung sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, weshalb eine beruf- liche Ausbildung zunächst nur bedingt möglich gewesen sei und sie danach auch nur periodisch habe arbeiten können. Seit dem 4. August 2022 sei sie in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Am tt.mm. 2023 sei das erste gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden zu früh zur Welt gekommen, sodass zunächst ein Aufenthalt auf der Neonatologie notwendig gewesen sei. Bereits am tt.mm. 2023 sei das zweite gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden, ebenfalls zu früh, zur Welt gekommen. Die Be- schwerdeführerin 1 sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht fähig, allein für die Kinder zu sorgen und sie sei auf die Hilfe des Kindsvaters angewiesen. Was die Voraussetzungen gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b und lit. c anbelange, verkenne die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführenden bei der Wohnungssuche aufgrund der Vorgaben durch die Sozialen Dienste keine grossen Auswahlmöglichkeiten hätten. Dass die Beschwer- deführerin 1 nur in einem geringen Umfang arbeite, könne ihr aufgrund -7- ihrer psychischen Störungen, welche ihre Erwerbstätigkeit massgeblich einschränke, nicht vorgeworfen werden. Indem die Beschwerdeführerin 1 mit psychisch gesunden Personen gleichgestellt würde, sei das Diskrimi- nierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verletzt. Die Beschwerdeführerin 1 und die beiden Kinder hätten ein erhebliches Inte- resse an einem Zusammenleben mit dem Ehemann und Kindsvater. Der Kontakt könne vorliegend nicht über die gängigen Kommunikationswege gepflegt werden. Gemäss den Arztberichten müsse die Kontaktpflege zwingend vor Ort erfolgen. Auch könnte eine Integrationsvereinbarung mit Vorgaben zur Wohnungssuche und zur beruflichen Integration des Be- schwerdeführers 2 abgeschlossen werden. Im Übrigen sei dem Beschwer- deführer 2 eine Rückkehr in seine Heimat nicht zumutbar. Eventualiter sei der Beschwerdeführer 2 daher vorläufig aufzunehmen. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 (Eingang beim Verwaltungsgericht) reichten die Beschwerdeführenden einen neuen Mietvertrag ein, aus wel- chem hervorgeht, dass sie per 1. Oktober 2024 in eine 3.5-Zimmerwoh- nung zur Benützung als Familienwohnung mit vier Personen umgezogen sind (act. 55 ff.). 2. 2.1. Vorab ist zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 AsylG zur Anwendung kommt. Ge- mäss dieser Bestimmung kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anord- nung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Ver- fahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung ein- leiten, ausser es besteht ein Anspruch hierauf (sog. Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens). Die entsprechende Regelung bezweckt eine Beschleunigung des Asylverfahrens und soll verhindern, dass dieses verlängert oder eine drohende Wegweisung hinausgezögert wird, indem nach einem negativen Asylentscheid ein migrationsrechtliches Aufenthalts- verfahren eingeleitet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2012 vom 21. Mai 2012, Erw. 3.1.1, m.w.H.). 2.2. Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer 2 zuletzt am 12. Mai 2021 ein weiteres Mal um Asyl. Das SEM lehnte dieses Gesuch mit Entscheid vom 19. August 2022 ab und verpflichtete den Beschwerdeführer 2 zur Ausreise aus der Schweiz. Zum Vollzug der Wegweisung führte das SEM aus, da der Beschwerdeführer 2 mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten ausländischen Staatsangehörigen verheiratet sei, habe er gestützt auf Art. 42 ff. AIG einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung, dessen Prüfung durch die kantonalen Migrationsbehörden zu -8- erfolgen habe. Diese hätten auch über die Wegweisung zu befinden (MI2- act. 547 ff., 551). Der Entscheid des SEM erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Bis heute ist der Beschwerdeführer 2 weder aus der Schweiz ausgereist noch hat er sein Asylgesuch zurückgezogen noch wurde eine Ersatzmassnahme bei nichtdurchführbarem Vollzug angeordnet. Damit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG auf das Gesuch um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau nur einzutreten, wenn ein Anspruch auf deren Erteilung besteht. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin 1 kam ursprünglich als Asylsuchende in die Schweiz und lebt hier nun seit rund 16 Jahren. Am 27. September 2013 wurde sie vorläufig aufgenommen und seit dem 22. September 2017 ver- fügt sie über die Aufenthaltsbewilligung (siehe vorne lit. A). Der Nachzug des Beschwerdeführers 2 stützt sich daher auf Art. 44 AIG, welcher indes- sen als Kann-Bestimmung ausgestaltet ist und damit keinen Anspruch auf Familiennachzug gewährt. Nachzuziehende Mitglieder der Kernfamilie können sich aber im Falle einer engen und tatsächlich gelebten familiären Beziehung auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK mit der in der Schweiz ansässigen Person berufen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt bei Familiennachzugs- gesuchen für ein Berufen auf Art. 8 EMRK, dass die nachziehende Person über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_502/2020 vom 4. Februar 2020, Erw. 1). Ein gefestigtes Anwe- senheitsrecht liegt gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts nur dann vor, wenn die nachziehende Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihr die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder sie über eine Aufent- haltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsan- spruch beruht (BGE 146 I 185, Erw. 6.1 f.; 144 I 266, Erw. 3.3, 137 I 284, Erw. 1.2 und 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023, Erw. 1.2). Ob das Verlangen eines gefestigten Anwesenheitsrechts durch das Bundesgericht zu Recht gefordert wird, ist fraglich, zumal dies weder aus Art. 8 EMRK noch aus der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hervor geht (vgl. THOMAS GEISER/FELIX BLOCHER/MARC BUSSLINGER, Ausländische Perso- nen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER/LUZIA VETTERLI [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 23.152). Die Vermutung liegt nahe, dass das Bundesgericht ein gefestigtes Aufenthaltsrecht nur deshalb fordert, weil das Bundesgericht im vorliegenden Kontext auf eine Beschwerde lediglich dann eintreten darf, wenn die betroffene Person (hier der Beschwerdeführer 2) einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat (Art. 83 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- -9- gesetz, BGG; SR 173.110]) und das Bundesgericht einen solchen An- spruch nur dann bejaht, wenn die nachziehende Person (hier die Be- schwerdeführerin 1) ihrerseits einen Anspruch auf ihre Aufenthaltsbewilli- gung hat (BGE 130 II 281, Erw. 3.1; 135 I 143, Erw. 1.3.1; 144 I 266, Erw. 3.3). Nachdem die Beschwerdeführerin 1, wie nachfolgend aufgezeigt wird, ohnehin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung verfügt, kann die Frage jedoch offen- gelassen werden. Der Beschwerdeführerin 1 wurde gestützt auf eine Härtefallregelung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Diese beruht zwar nicht auf einem gefestig- ten Rechtsanspruch im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (MI1-act 104 f.; vgl. Art. 84 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verfügt je- doch eine ausländische Person, welche sich seit mehr als zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhält, auf Grundlage von Art. 8 EMRK in der Regel über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, da nach dieser Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorausgesetzt werden kann (BGE 144 I 266, Erw. 3.9). Die Beschwerdeführerin 1 lebt nun seit rund 12 Jahren rechtmässig in der Schweiz, womit potenziell von einem an- spruchsbegründenden faktisch gefestigten Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 EMRK in der Schweiz ausgegangen werden könnte. Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdefüh- rer 2, als Ehemann der Beschwerdeführerin 1 und Vater der beiden ge- meinsamen Kinder, würde ihrerseits Art. 8 EMRK im Sinne des Rechts auf Achtung des Familienlebens tangieren. Vor diesem Hintergrund ist nach- folgend zu prüfen, ob die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung an den Beschwerdeführer 2 vor Art. 8 EMRK standhalten würde. 3.2. 3.2.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz leben, die Anwesenheit unter- sagt und dadurch das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Damit stellt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK zwar ein Abwehrrecht der betroffenen Person gegenüber dem Staat dar und soll verhindern, dass dieser in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben einer betroffenen Person eingreift. Art. 8 EMRK verschafft der betroffenen Person jedoch praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 144 I 266, Erw. 3.2; 139 I 330, Erw. 2.1). Mit anderen Worten hindert - 10 - Art. 8 EMRK die Konventionsstaaten nicht daran, Regeln über die Anwe- senheit auf ihrem Staatsgebiet bzw. die Art der zu erteilenden Bewilligung zu normieren und den Aufenthalt ausländischer Personen gegebenenfalls auch wieder zu beenden, sofern das Familien- und Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigt wird und letztlich ein überwiegen- des öffentliches Interesse an der Bewilligungsverweigerung resultiert (BGE 144 I 266, Erw. 3.2 f., 3.7). 3.2.2. 3.2.2.1. Liegt ein geschütztes Familienleben vor, kann sich eine betroffene Person jedoch nur dann auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, wenn das geschützte Fa- milienleben durch den staatlichen Eingriff tangiert wird. Ein solcher Eingriff bzw. eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist von vornherein zu verneinen, wenn es den betroffenen Personen ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Familienzusammenführung im Ausland vorzunehmen. In diesen Fällen wird das Familienleben gar nicht tangiert (BGE 144 I 266, Erw. 3.3 m.w.H.). 3.2.2.2. Selbst wenn ein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben bejaht wird, ist ein solcher gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist sämtlichen relevanten Umständen umfassend Rechnung zu tragen. Vermag das öffentliche Interesse am Eingriff das private Inte- resse der betroffenen Person nicht zu überwiegen, kann aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK für die betroffene Person eine Aufenthaltslegitimation resultieren. 3.2.3. 3.2.3.1. Die Beschwerdeführenden sind seit dem tt.mm.jjjj verheiratet (MI2- act. 570 ff.). Spätestens seit Januar 2023 wohnt das Ehepaar gemeinsam in einer Wohnung (MI2-act. 624 f.). Im [...] und im [...] 2023 kamen ihre beiden gemeinsamen Kinder zur Welt (MI2-act. 669, 714). Es liegt damit auf der Hand, dass ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben vorliegt. 3.2.3.2. Zu prüfen ist weiter, ob die Familienzusammenführung im Ausland erfolgen könnte. - 11 - Ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist bereits dann tangiert, wenn den in der Schweiz anwesenden Familienangehörigen eine Ausreise "nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar ist" (Urteile des Bundesge- richts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015, Erw. 4.3.1 m.w.H; 2C_147/2014 vom 26. September 2014, Erw. 5.3). Im vorliegenden Fall reiste die damals fast 16-jährige Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2009 in die Schweiz ein und wurde 2013 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Seit 2017 ist sie im Besitz der Aufenthaltsbewilligung, wel- che jeweils verlängert wurde (siehe vorne lit. A; MI2-act. 556 f.). Insgesamt lebt sie nun seit rund 16 Jahren in der Schweiz. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass es der Beschwerdeführerin 1 ohne Schwierigkeiten bzw. von vornherein ohne weiteres zumutbar sein soll, die Schweiz gemeinsam mit ihren Kindern zu verlassen, damit die Familie in der Demokratischen Republik Kongo zusammengeführt werden könnte. Dies umso weniger, als ihr Ehemann in der Demokratischen Republik Kongo keinen Wohnsitz mehr hat. Damit ist eine Familienzusammenfüh- rung im Ausland nicht ohne Schwierigkeiten möglich und erscheint dies für die Beschwerdeführerin 1 auch nicht zumutbar. 3.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführenden ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben pflegen und eine Familienzusam- menführung im gemeinsamen Heimatland der Beschwerdeführenden nicht ohne Schwierigkeiten möglich bzw. zumutbar ist. Eine Verweigerung des Familiennachzugs für den Beschwerdeführer 2 verbunden mit dessen Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo stellt deshalb einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben dar und bedarf einer Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_147/2014 vom 26. September 2014, Erw. 5.3). Bei solchen Fallkonstellationen kommt Art. 8 EMRK eine anspruchsbegründende Wir- kung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG zu, womit das Asylverfahren keinen Vorrang mehr hat (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.485 vom 3. März 2017, Erw. II/3.2.1; vgl. Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [Stand am 1. Januar 2025], Ziff. 3.2). Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches In- teresse den Eingriff in das Familienleben zu rechtfertigen vermag. 4. 4.1. 4.1.1. Es ist zunächst das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufent- haltsbewilligung, insbesondere aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin 1, zu quantifizieren. - 12 - 4.1.2. Soll eine Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit verweigert werden, geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Fürsorge zu vermeiden. Dabei ist von besonde- rer Bedeutung, inwieweit eine konkrete Gefahr zukünftiger Fürsorgeab- hängigkeit besteht. Für die Bemessung des öffentlichen Interesses ist auf die bisher aufgelaufene Höhe, die bisherige Dauer und die mutmasslich zu erwartende zukünftige Entwicklung des Sozialhilfebezugs abzustellen. Dabei gilt im Grundsatz: Je höher der Saldo der bisher bezogenen, noch nicht zurückerstatteten Sozialhilfegelder und je grösser die Wahrscheinlich- keit, dass die massnahmebetroffene Person auch in Zukunft nicht länger- fristig ohne Bezug von Fürsorgeleistungen für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie wird aufkommen können, umso grösser ist das öffentliche Interesse an aufenthaltsbeendenden bzw. -verweigernden Massnahmen zu qualifizieren Werden durch einen Sozialhilfebezug indes mehrere Personen unterstützt, wie dies namentlich bei Ehepaaren oder Familien mit minderjährigen Kin- dern der Fall ist, oder besteht eine Unterstützungseinheit aus mehreren erwerbsfähigen Personen, ist dies bei der Bemessung des von der Sozial- hilfeabhängigkeit herrührenden öffentlichen Interesses – nebst der Bezugs- höhe – ebenfalls zu berücksichtigen. Wird nur eine Person mit Sozialhilfe in einer bestimmten Höhe unterstützt, ist das öffentliche Interesse aufgrund des Sozialhilfebezugs höher zu veranschlagen, als wenn mit der (gleich hohen) Sozialhilfe mehrere Personen unterstützt werden. Gleichzeitig er- höht sich das öffentliche Interesse, wenn mehrere volljährige, erwerbs- fähige Personen von der Sozialhilfe unterstützt werden, welche zusammen besser (als eine Einzelperson) in der Lage wären, den Sozialhilfebezug zu reduzieren oder zu beenden. Entscheidend sind dabei jeweils die Um- stände des konkreten Einzelfalls. Neben der bisherigen Höhe, der bisherigen Dauer und der mutmasslichen zukünftigen Entwicklung des Sozialhilfebezugs ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses grundsätzlich zu berücksichtigen, ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft (Urteil des Bundesgerichts 2C_419/2018 vom 29. Oktober 2018, Erw. 2.2). Fälle unverschuldeter Notlage sollen keine Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeabhängigkeit zur Folge haben (vgl. Amtliches Bulletin der Bun- desversammlung, Nationalrat [Amtl. Bull. N] 2004, S. 1089, Voten Blocher und Leuthard; noch einschränkender MARC SPESCHA, Ausländische Sozialhilfebeziehende im Fokus der Migrationsbehörde, in: Jusletter 8. März 2021, Rz. 69 ff., der einen Paradigmenwechsel proklamiert und verlangt, dass Sozialhilfebezug, gleich wie Schuldenwirtschaft, erst bei qualifizierter Vorwerfbarkeit zu ausländerrechtlichen Massnahmen führen soll). Beim Ehegattennachzug kann der Nachzug aber auch bei schuld- losem Bezug verweigert werden, sofern keine weiteren Umstände eine Be- - 13 - willigungsverweigerung als unverhältnismässig erscheinen lassen und das Recht auf Familienleben einen Nachzug nicht gebietet (THOMAS GEISER/FELIX BLOCHER/MARC BUSSLINGER, a.a.O., Rz. 23.144). Wählen Ehepaare ein Familienerwerbsmodell, bei welchem eine Person das finanzielle Auskommen der Familie sicherstellt und sich die andere Person um den Haushalt kümmert, hat sich auch die nichterwerbstätige Person ein allfälliges Verschulden der erwerbstätigen Person an der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie zurechnen zu lassen. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn es der nicht erwerbstätigen Person grundsätzlich zumutbar (gewesen) wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Andererseits ist auch der nichterwerbstätigen Person zugute zu halten, wenn sich das Ehepaar aufgrund des Engagements der erwerbstätigen Person von der Sozialhilfe lösen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015, Erw. 2.4.2). Ausgangspunkt der vorzunehmenden Zukunftsprognose sind die bisheri- gen und aktuellen Verhältnisse, aufgrund derer die wahrscheinliche finan- zielle Entwicklung unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommens- aussichten der betroffenen Personen sowie gegebenenfalls sämtlicher wei- terer Familienmitglieder auf längere Sicht abzuwägen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 4.1 mit Hinwei- sen). Um im Rahmen der vorzunehmenden Zukunftsprognose berücksich- tigt zu werden, müssen allfällige Erwerbsmöglichkeiten und ein damit ver- bundenes Einkommen belegt und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_1144/2014 vom 6. August 2015, Erw. 4.5.2). 4.1.3. 4.1.3.1. Vorliegend musste die Beschwerdeführerin 1 seit ihrer Einreise in die Schweiz finanziell unterstützt werden. Aus den Akten geht hervor, dass sie vom 15. August 2018 bis zum 10. Januar 2023 von der damalig zustän- digen Wohngemeinde mit insgesamt Fr. 87'646.40 unterstützt wurde (MI2- act. 25 ff, 609). Per 1. Februar 2023 zog die Beschwerdeführerin 1 nach Q._____ um (MI1-act. 163). Gemäss dem Auszug der Sozialen Dienste der Stadt Q._____ vom 26. Oktober 2023 belief sich die an die Beschwer- deführerin 1 und ihre Familie ausbezahlte Sozialhilfe per 26. Oktober 2023 auf Fr. 19'336.55 (MI2-act. 685 ff.). Die monatlich an die Beschwerdefüh- rerin 1 und ihre beiden Kinder sowie ihren Ehemann auszuzahlende Sozialhilfe beträgt Fr. 1'966.65 (MI2-act. 698). Der Gesamtbetrag an Sozialhilfe, welcher der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Familie ab August 2018 ausbezahlt wurde, beläuft sich damit per Oktober 2023 auf insgesamt Fr. 106'982.95. - 14 - Die Beschwerdeführerin 1 hat nach dem Gesagten über mehrere Jahre in erheblichen Umfang Sozialhilfeleistungen bezogen und wird noch immer fast vollumfänglich wirtschaftlich unterstützt. Aufgrund des Umfangs und der Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs ist grundsätzlich von einem sehr grossen öffentlichen Interesse auszugehen, eine Erhöhung der Sozialhilfeleistungen zu verhindern oder diese gar zu reduzieren. 4.1.3.2. Die Beschwerdeführerin 1 kam 2009 als fast 16-Jährige in die Schweiz, ohne Schulabschluss und ohne Ausbildung. Gemäss ihren Angaben habe sie die Schule in der sechsten Klasse abgebrochen und habe danach auf der Strasse gelebt (MI1-act. 3). Ausweislich der Akten arbeitete die Be- schwerdeführerin 1 während des hängigen Asylverfahrens vom 31. August 2009 bis zum 8. Januar 2010 in einem Beschäftigungsprogramm für Asyl- suchende (MI1-act. 74). Mit Entscheid vom 27. September 2013 wurde die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz vorläufig aufgenommen und sie konnte bei der Kantonalen Schule für Berufsbildung (KSB) an einem Brückenangebot teilnehmen (MI1-act. 42 ff., 51 ff.). Aus einer E-Mail der Stammklassenlehrerin für Integrationsprogramme der KSB vom 26. Feb- ruar 2014 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Schule absolut überfordert gewesen sei. Sie habe viel gefehlt und sei unmotiviert gewesen. Daher wurde empfohlen, dass sie zuerst einen Deutschkurs absolviere und zu einem späteren Zeitpunkt nochmals das Integrationsprogramm an der KSB besuche (MI1-act. 55). Die Beschwerdeführerin 1 hat psychische und physische Probleme. Den Akten lässt sich hierzu Folgendes entnehmen: Aus einem Arztbericht der D._____ vom 16. Juni 2016 geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin 1 bereits seit dem 27. Mai 2014 in Behandlung befindet (MI1-act. 62 ff.). Als Diagnosen werden eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F31.3), ein polyzystisches-Ovarial-Syndrom mit Hyperandrogenismus, Oligo- Anovulation und Prädiabetes sowie eine Adipositas WHO Grad II auf- geführt. Dem Arztbericht ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerde- führerin 1 vom 9. Juli bis zum 28. August 2009 in der Psychiatrischen Jugendstation der Klinik E._____ wegen Suizidalität im Rahmen eines psychotischen Zustandsbildes stationär behandelt wurde. 2011 besuchte die Beschwerdeführerin 1 das Ambulatorium F._____ des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes. Vom 8. Februar bis zum 15. April 2011 kam es aufgrund eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs (FFE; heute: für- sorgerische Unterbringung [FU]) zur ersten stationären Behandlung in der Psychiatrischen Klinik E._____ mit der Erstdiagnose einer bipolaren affektiven Störung, in manischer Phase mit psychotischen Symptomen. An- schliessend erfolgte die ambulante Weiterbetreuung durch den Externen Psychiatrischen Dienst F._____. Aufgrund von Selbstgefährdung durch einen psychotischen Zustand wurde die Beschwerdeführerin 1 vom - 15 - 8. März bis zum 8. Mai 2016 in der Psychiatrischen Klinik E._____ erneut stationär behandelt. Die anschliessende weitere ambulante psychiatrische Behandlung wurde im Ambulatorium F._____ vorgenommen. Betreffend ihrer Beschwerden berichtete die Beschwerdeführerin 1 unter anderem davon, unter ihrer ausgeprägten Adipositas zu leiden und Mühe zu haben, aufgrund fehlender Beschäftigung, sich eine Tagesstruktur zu schaffen. Aus dem Bericht geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 regelmässig alle 28 Tage für die Injektion des Depotmedikaments erschien. Unter dieser Medikation war sie offenbar weitgehend psychisch stabil. Schwierig war indessen offenbar das Einhalten bzw. die Erarbeitung einer Tagesstruktur aufgrund fehlender Beschäftigung. Einem weiteren Bericht der D._____ vom 6. März 2017 (MI1-act. 92 f.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin 1 aktuell eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden konnte. Ob eine Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit vorliege, könne allerdings erst nach einer Belastungserprobung beurteilt werden, da die Beschwerdeführerin 1 schon längere Zeit arbeitslos sei. Die D._____ habe bis anhin keine Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV) vorgenommen, da die Beschwerdeführerin 1 unbedingt auf dem ersten Arbeitsmarkt einsteigen wolle. In einem französischsprachigen Kanton hätte sie gemäss Bericht bessere Chancen bei der Stellensuche gehabt. Gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. C._____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Mai 2023 (MI2-act. 671 ff.) ist die Beschwerdeführerin 1 seit dem 4. August 2022 bei ihr in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 insgesamt viermal stationär behandelt worden sei. Das Ambulatorium F._____ der D._____ habe am 15. Januar 2020 einen Antrag auf berufliche Integration bzw. Rentenzusprache der IV gestellt. Unter der Depotmedikation mit Xeplion habe sich die Beschwerdeführerin 1 psychisch gut stabilisieren können, habe aber im Verlauf an depressiven Phasen mit Antriebslosigkeit, Freudlosigkeit, Gewichtszunahme und Verwahrlosungstendenzen gelitten. Eine Ressourcenaktivierung sei durch die psychische Krankheit sehr erschwert und somit eine berufliche Integration kaum möglich gewesen. Die medikamentöse Umstellung auf- grund eines damaligen Kinderwunsches der Beschwerdeführerin 1 habe zu einer guten psychischen Stabilisierung mit weniger Nebenwirkungen ge- führt. Damals habe die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 kaum be- urteilt werden können, da sie bis anhin keiner Tätigkeit habe nachgehen können. Aufgrund der mehrmaligen psychischen Dekompensation bei be- kannter bipolarer affektiver Störung werde eine berufliche Integration im Rahmen einer IV gestützten Massnahme empfohlen. Dr. med. C._____ hält in ihrem Bericht weiter fest, die Beschwerdeführerin 1 leide an einer chro- nisch psychischen Erkrankung, wobei der Verlauf der Krankheit sich sehr unterschiedlich präsentieren könne. Für einen guten Verlauf brauche es in der Regel eine lebenslange psychiatrische, sowie eine kontinuierliche und gut eingestellte medikamentöse Behandlung. Die Compliance sei durch die Depotmedikation gewährleistet. Die Beschwerdeführerin 1 werde länger- - 16 - fristig auf Fremdhilfe angewiesen sein und die Zunahme von Belastungs- faktoren könne eine erneute psychische Dekompensation hervorrufen. Eine berufliche Ausbildung sei aufgrund der chronisch psychischen Erkran- kung nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin 1 sei aber immer be- müht gewesen, eine Ausbildung zu absolvieren, welche indessen jeweils wieder habe abgebrochen werden müssen. Nach Einschätzung von Dr. med. C._____ werde die Beschwerdeführerin 1 kaum in der Lage sein, einen Beruf auszuüben, um die Familie finanziell allein tragen zu können. Zudem sei sie Mutter geworden und eine Doppelbelastung sei ihr aktuell nicht zumutbar. Sie sei dringend auf die Unterstützung des Ehemannes und auf Fremdhilfe angewiesen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine berufliche Integration in der Schweiz angesichts der beschriebenen psychischen Problematik der Be- schwerdeführerin 1 nur schwer möglich war und ist. In welchem Umfang die Beschwerdeführerin 1 arbeitsfähig ist, und wie sich die Arbeitsfähigkeit künftig entwickelt, lässt sich anhand der Akten allerdings nicht abschlies- send feststellen. Wie einer E-Mail der Einwohnerdienste T._____ vom 16. Januar 2023 zu entnehmen ist, habe bei der Beschwerdeführerin 1 zwar eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, weshalb eine Anmeldung bei der IV vorgenommen worden sei. Das Gesuch sei jedoch abgelehnt worden, da die Beeinträchtigung bei der Beschwerdeführerin 1 bereits bei ihrer Ein- reise in die Schweiz bestanden habe (MI2-act. 609 f.). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin 1 bestenfalls von einer Teilarbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Dies, auch wenn sie immer wieder darum bemüht war, eine Arbeitsstelle zu finden. Jedenfalls lässt sich aus der Ablehnung des IV-Gesuchs nicht auf eine volle Arbeits- fähigkeit die Beschwerdeführerin 1 schliessen. Was die bisherige berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 und ihre Bemühungen, sich in der Schweiz beruflich zu integrieren, anbelangt, ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Insgesamt liegen drei Schreiben, da- tiert vom 16. Februar 2015 bzw. zweimal vom 10. März 2017 (MI1-act. 72, 94 f.) vor, mit welchen die damaligen Bewerbungen der Beschwerdefüh- rerin 1 abgesagt wurden. Am 7. Januar 2019 schloss der Kantonale Sozialdienst mit der Beschwerdeführerin 1 eine Zusammenarbeitsverein- barung ab, mit dem Ziel, die Integration der Beschwerdeführerin 1 in den Arbeitsmarkt zu fördern (MI1-act. 122 f.). Aus dem persönlichen Massnah- menplan des Kantonalen Sozialdienstes vom 28. Januar 2019 geht hervor, dass insbesondere für Deutschkurse Kosten gesprochen wurden (MI1- act. 128). In Beantwortung eines Fragenkatalogs des MIKA vom 14. De- zember 2020 gab der Kantonale Sozialdienst unter anderem an, dass die Beschwerdeführerin 1 aktuell im AMIPlus (Arbeitsmarktintegration) ange- meldet sei. Es bestehe die Chance, dass die Beschwerdeführerin 1 in den ersten Arbeitsmarkt einsteigen könne. Die Abklärungen seien jedoch noch nicht abgeschlossen (MI2-act. 23 f.). Im Juli 2021 schloss die Beschwerde- - 17 - führerin 1 einen Integrationsvorlehrvertrag für das Berufsfeld Hauswirt- schaft ab. Diese Vorlehre dauerte bis am 31. Juli 2022 und die Beschwer- deführerin 1 wurde mit monatlich Fr. 300.00 entschädigt (MI1-act. 150 ff.). Seit dem 1. Januar 2022 ist die Beschwerdeführerin 1 als Unterhaltsreini- gerin im Stundenlohn angestellt (MI2-act. 589 ff., 614). In den Akten finden sich hierzu drei Lohnabrechnungen, wonach die Beschwerdeführerin 1 im Juli 2022 Fr. 296.20, im August 2022 Fr. 344.75 und im September 2022 Fr. 593.05 verdiente (MI2-act. 596 ff.). Im Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung von Juli 2023 gab die Beschwerdeführerin 1 an, nach wie vor als Raumpflegerin angestellt zu sein und in einem unregel- mässigen Pensum, maximal 50 %, mit einem Stundenlohn von Fr. 20.68 zu arbeiten (MI1-act. 167 f.). Einer E-Mail der Einwohnerdienste T._____ vom 16. Januar 2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 zurzeit in einem sehr kleinen Pensum von 15-20 % arbeite, im Mai 2023 erwarte sie zudem ein Kind (MI2-act. 609 f.). Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 reichten den Beschwerdeführenden den neuen Arbeitsvertrag der Be- schwerdeführerin 1 ein, wonach Gelegenheitsarbeit im Bereich der Reini- gung mit einem Pensum zwischen 5-100 % mit Entlöhnung auf Stunden- basis vereinbart wurde (act. 63 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin 1 nun seit rund 16 Jahren in der Schweiz aufhält. Ausweislich der Akten war sie stets auf Sozialhilfe angewiesen und ihre bisherige Erwerbstätigkeit be- schränkt sich auf wenige Jahre und dies meist zu einem geringen Pensum. Angesichts ihrer psychischen Probleme ist indessen nachvollziehbar, dass eine berufliche Integration nur schwer möglich war und ist. Ihre wirtschaft- liche Integration wird mangels Schulabschluss und Ausbildung zusätzlich erschwert. Auch wenn die Beschwerdeführerin 1 insgesamt wohl zeitweise mehr hätte arbeiten können bzw. wohl früher hätte einer Arbeit nachgehen können, ist in Anbetracht ihrer beschränkten Möglichkeiten und des Ver- laufs ihrer psychischen Erkrankung nicht anzunehmen, dass eine Erwerbs- tätigkeit zu einer massgebenden Reduktion ihrer Fürsorgeabhängigkeit ge- führt hätte. Auch lässt sich aufgrund der Akten feststellen, dass die Be- schwerdeführerin 1 bemüht war, sich auszubilden und eine Arbeitsstelle zu suchen. Seit der Geburt ihrer beiden Kinder kommen Betreuungspflichten hinzu, welcher der Ausweitung des Arbeitspensums entgegenstehen. Ent- sprechend ist ihr Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit als gering ein- zustufen. Mit Blick auf die Vorwerfbarkeit der Arbeitslosigkeit und des So- zialhilfebezugs ist das öffentliche Interesse an der Verweigerung einer Auf- enthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 2 deshalb massgeblich zu reduzieren und lediglich noch als gross einzustufen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_40/2023 vom 31. Juli 2023, Erw. 4.2). 4.1.3.3. Zu prüfen bleibt, wie sich die künftige finanzielle Situation der Beschwerde- führerin 1 und ihrer Familie voraussichtlich entwickeln wird. - 18 - 4.1.3.3.1. Wie bereits erwähnt (siehe vorne Erw. II/4.1.3.2), verfügt die Beschwerde- führerin 1 gemäss ihren Angaben über keinen Schulabschluss und sie hat auch keine berufliche Ausbildung absolviert. Soweit aus den Akten ersicht- lich, konnte die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz an einem Arbeits- marktintegrationsprogramm teilnehmen und ein Vorlehrjahr im Bereich Hauswirtschaft absolvieren (MI2-act. 23 f.; MI1-act. 150 ff.). Seit 2022 ar- beitet sie in geringem Umfang als Reinigungskraft auf Stundenbasis. Die Beschwerdeführerin 1 leidet unter anderem an einer bipolaren affektiven Störung, was eine schulische sowie berufliche Aus- oder Weiterbildung offensichtlich erschwerte und erschwert. Nachdem die Beschwerdefüh- rerin 1 Mutter von zwei Kleinkindern (geboren am tt.mm.jjjj und am tt.mm. 2023; MI2-act. 669, 714) ist, hat sie vorerst nur begrenzte Möglichkeiten, ihre Arbeitstätigkeit zu steigern. Zusammenfassend vermochte die Beschwerdeführerin 1 seit ihrer Einreise in die Schweiz bislang nicht selbständig für ihren Lebensunterhalt aufzu- kommen. Es ist überdies nicht davon auszugehen, dass ihr dies nun zeit- nah gelingen wird, selbst wenn sie massgeblich von der Betreuung ihrer beiden Kinder entlastet würde. Was den Beschwerdeführer 2 (Ehemann der Beschwerdeführerin 1) anbe- langt, sind den Akten zu seiner schulischen und beruflichen Ausbildung widersprüchliche Angaben zu entnehmen. Im Rahmen des Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer 2 an, nur bis zur vierten Klasse in die Schule gegangen zu sein und danach als Mechaniker in einer Garage gearbeitet zu haben (MI2-act. 548). In seinem Lebenslauf gab er hingegen an, in seinem Heimatland die Primar- und Sekundarschule besucht und eine Aus- bildung zum Automechaniker absolviert zu haben (MI2-act. 637 f.). Sowohl aus dem Entscheid des SEM als auch dem Lebenslauf geht übereinstim- mend hervor, dass der Beschwerdeführer 2 in seinem Heimatland während vieler Jahre als Mechaniker in einer Garage gearbeitet hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 in seinem Heimatland während vieler Jahre berufliche Erfahrung gesammelt haben dürfte, er diese in der Schweiz jedoch noch nicht umsetzen konnte. Den Akten sind Suchbemühungen des Beschwerdeführers 2 für eine Arbeitsstelle zu ent- nehmen und er hat insgesamt acht Bewerbungsschreiben vorgelegt (MI2- act. 616, 639-645). Eine Zusage für eine Arbeitsstelle hat er bislang offen- sichtlich nicht erhalten. Einer Erwerbstätigkeit darf der Beschwerdeführer 2 in der Schweiz allerdings auch nicht nachgehen, wie der Bestätigung für Ausreisepflichtige vom 27. Januar 2023 zu entnehmen ist (MI2-act. 611). Unter diesen Umständen war eine Arbeitssuche bislang nicht möglich. Eine berufliche Integration des Beschwerdeführers 2 in der Schweiz dürfte – so- fern sein Aufenthalt zu bewilligen ist – zwar etwas Zeit in Anspruch neh- men. Es erscheint jedoch nicht von vornherein unwahrscheinlich, dass er - 19 - sich beruflich integrieren kann. Dies auch, da sich der Beschwerdeführer 2 zudem darum bemüht, sich sprachlich in der Schweiz zu integrieren. So findet sich in den Akten eine Anmeldebestätigung vom 19. Januar 2023 für einen Deutschkurs mit dem Niveau A1, allerdings ohne Abschlusstestat (MI2-act. 618 ff.). Solche Sprachfähigkeiten werden eine Arbeitssuche er- leichtern. Zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer 2 ein Einkommen erzielen könnte, welches den Sozialhilfebezug der Familie massgeblich zu reduzieren oder den Lebensunterhalt der gesamten Familie gar zu decken vermögen würde, lässt sich noch nicht abschätzen. 4.1.3.3.2. Es ist weiter zu prüfen, wie sich eine Bewilligungserteilung oder -verweige- rung voraussichtlich auf die Sozialhilfekosten auswirken wird. Für die Prog- nose der zukünftigen Sozialausgaben ist zu berücksichtigen, dass der Be- schwerdeführer 2 bei Verweigerung seines Nachzugs die Schweiz verlas- sen muss. Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) beläuft sich der Grundbedarf für eine dreiköpfige Familie auf Fr. 1'974.00, während dieser für eine vierköpfige Familie Fr. 2'271.00 be- trägt. Im Vergleich zum Sozialbudget für die Beschwerdeführerin 1 als alleinerziehende Mutter beschränken sich die zusätzlichen Auslagen der Sozialhilfe auf die Erhöhung des monatlichen Grundbedarfs von drei auf vier Personen um rund Fr. 300.00 sowie zusätzlich allfällige situations- bedingte Leistungen. Auch wenn die zusätzlichen Auslagen keineswegs zu vernachlässigen sind, erweisen sich diese im Vergleich zu den Sozialhilfe- leistungen, welche andernfalls ohnehin an die Beschwerdeführerin 1 aus- bezahlt werden, als nicht sehr hoch. Dieser Umstand ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen. Insbesondere ist entschei- dend, dass mit der Verweigerung des Familiennachzugs bis auf weiteres nur die Sozialhilfekosten für den nachzuziehenden Ehemann und Kinds- vater verhindert werden können. Bei einer solchen Konstellation ist lediglich dann von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Verweigerung des Familiennachzugs auszugehen, wenn nicht damit gerechnet werden kann, dass die betroffenen Personen in absehbarer Zeit ein Einkommen erzielen können, welches zumindest eine gewisse Reduktion der derzeiti- gen Sozialhilfeleistungen erlauben würde. Vorliegend lässt sich bei einer Bewilligung des Familiennachzugs zwar nicht ausschliessen, dass es zwischenzeitlich zu einer Erhöhung der Sozialhilfeleistungen kommen könnte, bis die Beschwerdeführerin 1 ihr Ar- beitspensum erhöhen kann und/oder der Beschwerdeführer 2 eine Arbeits- stelle gefunden hat. Ebenso kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden nicht in der Lage sein werden, die Sozialhilfekosten zu reduzieren. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Be- schwerdeführenden zumindest den zusätzlich anfallenden Sozialhilfe- - 20 - kostenanteil des Beschwerdeführers 2 selbst erwirtschaften können, ist je- doch höher zu veranschlagen. Dementsprechend ist nicht von einem er- höhten öffentlichen Interesse auszugehen, die nachgesuchte Aufenthalts- bewilligung zu verweigern. Im Gegenteil: Zu berücksichtigen ist, dass die zusätzlich zu erwartenden Sozialhilfekosten nicht sehr hoch sind. Weiter bestehen im Moment keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Beschwer- deführenden nicht in absehbarer Zeit in der Lage sein werden, gemeinsam in der Schweiz ein Einkommen zu erwirtschaften, welches zumindest die durch den Beschwerdeführer 2 anfänglich verursachten erhöhten Sozialhil- febezüge zu decken bzw. darüber hinaus die für die Beschwerdeführenden und ihre beiden Kinder anfallenden Sozialhilfekosten zumindest teilweise zu reduzieren. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist das öffentliche Interesse daher tiefer zu veranschlagen. 4.1.3.4. Zu prüfen bleibt, ob weitere öffentliche Interessen bestehen, die für die Ver- weigerung des Familiennachzugs sprechen. Soweit aus den Akten ersichtlich, musste die Beschwerdeführerin 1 nicht betrieben werden und sie ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten (MI1-act. 82 f.; MI2-act. 10, 579 f.). Gemäss dem Auszug aus dem Betrei- bungsregister des Betreibungsamts Region R._____ vom 23. November 2022 sind betreffend den Beschwerdeführer 2 keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert (MI2-act. 578). Mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau vom 1. Dezember 2021 wurde der Beschwerde- führer 2 wegen versuchten Erschleichens eines schweizerischen Führer- ausweises, indem er einen gefälschten kongolesischen Führerausweis vorgelegt hatte, mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 10.00 und einer Busse von Fr. 400.00 bestraft (MI2-act. 538 ff.). Weitere Straftaten weist der Beschwerdeführer 2 nicht auf (MI2-act. 577). Auch wenn das vom Beschwerdeführer 2 begangene Delikt keine Bagatelle dar- stellt, wiegt dieses indessen nicht schwer und vermag vorliegend keine massgebend relevante Erhöhung des öffentlichen Interessens zu begrün- den. Gleich verhält es sich betreffend den Umstand, dass der Beschwer- deführer 2 der angeordneten Wegweisung keine Folge geleistet hat und ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verblieb. In Anbetracht der vorliegenden Umstände und insbesondere seiner familiären Situation ist dieses Fehlverhalten nicht geeignet, das öffentliche Interesse an einer Be- willigungsverweigerung massgeblich zu beeinflussen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde, sollte er in der Schweiz über eine Aufenthaltsberechtigung verfügen (vgl. BGE 137 I 351, Erw. 3.9). Was die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführenden anbelangt, geht aus den Akten Folgendes hervor: Per 1. Oktober 2024 mietete die Beschwer- - 21 - deführerin 1 eine 3.5-Zimmerwohnung an, welche zur Benützung als Fami- lienwohnung für vier Personen vorgesehen ist (act. 56 f.). Nach einer weit verbreiteten (kantonalen) Praxis stellt beim Familiennachzug bei Personen mit Aufenthaltsbewilligung die Wohnungsgrösse bzw. die Zimmeranzahl das wichtigste Kriterium zur Beurteilung der Angemessenheit dar. Eine Wohnung gilt in der Regel dann als angemessen bzw. bedarfsgerecht, wenn die Anzahl Personen, die sie bewohnt, die Anzahl Zimmer um höchstens 1 überschreitet (Urteil des Bundesgerichts 2C_304/2021 vom 29. Juli 2021, Erw. 4.1). Damit ist das Kriterium der bedarfsgerechten Woh- nung erfüllt und das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Fami- liennachzugs unter diesem Aspekt nicht zu erhöhen. 4.1.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 seit ihrer Einreise in die Schweiz mit Sozialhilfe unterstützt werden muss. Mit Blick auf die Vorwerfbarkeit ist jedoch von einem massgeblich reduzierten öffentlichen Interesse an einer Verweigerung des Familiennachzugs aus- zugehen, da die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer psychischen Erkran- kung nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten hatte, eine Ausbildung zu ab- solvieren und auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Betreffend die zukünf- tig zu erwartende Fürsorgeabhängigkeit ist bestenfalls von einem leicht er- höhten öffentlichen Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs auszugehen, da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden in absehbarer Zeit in der Lage sein werden, die zusätzlichen Sozialhilfekosten des Beschwerdeführers 2 selbst zu tragen und allenfalls gar die Sozialhil- fekosten der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Kinder zu reduzieren. Das öffentliche Interesse an der Bewilligungsverweigerung wird zudem dadurch relativiert, dass die Beschwerdeführerin 1 als alleinerziehende Mutter mit unzureichender Ausbildung voraussichtlich mehrere Jahre benötigen wird, um eine massgebliche Reduktion ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu erwirken, sollte sie ohne den Beschwerdeführer 2 für den Unterhalt der Familie sorgen müssen. Zudem ist die Verweigerung des beantragten Familien- nachzugs nur beschränkt geeignet, die Belastung des Sozialhilfesystems zu verhindern, da lediglich die potenziellen Sozialhilfekosten für den Be- schwerdeführer 2 eingespart werden können. Schliesslich ist gestützt auf die aktuellen Verhältnisse davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- rerin 1, bzw. wohl eher der Beschwerdeführer 2, in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, in der Schweiz ein Einkommen zu erwirtschaften, welches die derzeit anfallenden Sozialhilfekosten zumindest teilweise zu reduzieren vermag. Dies führt schliesslich zur einer Tieferveranschlagung des öffent- lichen Interessens. Das persönliche Verhalten der Beschwerdeführenden ist nicht geeignet, das öffentliche Interesse an einer Bewilligungsverweigerung massgeblich zu beeinflussen und die Wohnverhältnisse stehen der Bewilligung des Fa- miliennachzugs ebenfalls nicht entgegen. - 22 - Insgesamt ist aufgrund der bisherigen Fürsorgeabhängigkeit der Be- schwerdeführerin 1 sowie der allfälligen vorübergehenden Mehrbelastung des Sozialhilfesystems zwar praxisgemäss von einem sehr grossen öffent- lichen Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs auszugehen. In Anbetracht der nur teilweisen Vorwerfbarkeit des Sozialhilfebezugs und der reellen Chance auf eine Reduktion der Sozialhilfebezüge nach Bewilli- gung des Familiennachzugs ist dieses im heutigen Zeitpunkt lediglich noch als gross einzustufen. Anzumerken bleibt, dass sogar von einem öffentlichen Interesse an der Er- teilung der Aufenthaltsbewilligung hätte ausgegangen werden müssen, hätten die Beschwerdeführenden belegen können, dass sich die Sozialhil- fekosten nach Bewilligung des Familiennachzugs aufgrund eines erhöhten Arbeitseinkommens höchstwahrscheinlich reduzieren würden. 4.2. 4.2.1. Dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs ist das private Interesse der Beschwerdeführenden und der beiden gemein- samen Kinder gegenüberzustellen, ihr Familienleben in der Schweiz führen zu dürfen. 4.2.2. Mit Blick auf den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin 1 und der bei- den Kinder sowie der vorliegenden Familienkonstellation (vgl. vorne Erw. II/3.2.3) muss von einer anhaltenden Trennung der Familie ausge- gangen werden, sollte dem Beschwerdeführer 2 der Aufenthalt in der Schweiz verweigert werden. Das private Interesse der Beschwerdeführen- den, weiterhin in einer Familiengemeinschaft zusammenleben zu können und somit an der Bewilligung des Familiennachzugs ist als sehr gross ein- zustufen. 4.3. Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände vermag das öffentliche Interesse, dem Beschwerdeführer 2 den Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern die privaten Interessen der Beschwerdeführenden an einer Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs offensichtlich nicht zu überwiegen. Die Verweigerung des Familiennachzugs würde damit gegen Art. 8 EMRK verstossen. 5. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin 1 und ihren beiden Kindern nicht ohne weiteres zugemutet werden kann, das Familienleben im Heimatland zu führen, womit die Verweigerung des Fa- miliennachzugs einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte - 23 - Familienleben darstellen würde. Die gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzuneh- mende Interessenabwägung ergibt zudem, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verweigerung der nachgesuchten Bewilligung besteht. Dem Beschwerdeführer 2, als Ehemann der Beschwerdeführe- rin 1, ist damit gestützt auf Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Aufenthalt bei der Beschwerdeführerin 1 und ihren beiden gemeinsamen Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG einzuräumen, weshalb Art. 14 Abs. 1 AsylG dem Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs nicht entgegensteht. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und das MIKA anzuweisen, den Aufent- halt des Beschwerdeführers 2 zu regeln. 6. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Drittstaatsangehörige (d.h. Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA) gestützt auf Art. 8 EMRK steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes. Mit anderen Worten hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) vor Erteilung der Bewilligung durch den Kanton seine Zustimmung zu ertei- len (Art. 40 Abs. 1 AIG; Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE; Art. 3 lit. f der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unter- liegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zu- stimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1]; vgl. Weisungen AIG, Ziff. 1.3.1, lit. c). Vorliegend unterliegt demnach auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 2 grundsätzlich der Zu- stimmung des SEM. Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwal- tungsgericht hat im vorliegenden Fall deshalb nicht unmittelbar die Ertei- lung der Bewilligung durch das MIKA zur Folge, sondern führt einzig dazu, dass das MIKA die Erteilung der Bewilligung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten hat (Art. 99 Abs. 2 AIG). Inwieweit es dem SEM nach neuster Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu- steht, die Zustimmung zu verweigern, ist nicht im kantonalen Verfahren zu klären, sondern durch das SEM zu entscheiden, wobei dessen ablehnen- der Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten wäre (vgl. hierzu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-2182/2021 vom 6. Juni 2024, Erw. 3 ff. und F-2855/2022 vom 6. September 2024, Erw. 3.3). 7. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Bemessung des öffent- lichen Interesses massgeblich darauf beruht, dass sich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 2 mittelfristig zumindest nicht nachteilig, wenn nicht gar positiv auf die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 auswirken wird. Sollten sich die Umstände ändern oder mit Blick auf die finanzielle Integration keine Anzeichen bestehen, dass sich diese Einschätzung bewahrheitet, kann sich zu einem späteren Zeitpunkt die Interessenlage anders präsentieren. Dem MIKA ist es unbe- nommen, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde- - 24 - führers 2 gegebenenfalls in Frage zu stellen oder gestützt auf Art. 33 Abs. 2 AIG vorweg mit Bedingungen zu verbinden. 8. Die Beschwerdeführenden beantragen mit ihrer Beschwerde, ihnen sei für das Einsprache- und sowie das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr Anwalt sei als unentgeltlicher Rechts- vertreter einzusetzen (Verfahrensantrag 4). Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführenden um unent- geltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das Einspracheverfahren trotz erwiesener Bedürftigkeit ab, weil sie der Ansicht war, die gestellten Begehren seien aussichtslos (act. 11). Der entscheiderhebliche Sachver- halt hat sich seit dem Einspracheverfahren nicht wesentlich verändert, le- diglich die Wohnverhältnisse haben sich mit der Anmietung einer 3.5-Zim- merwohnung für vier Personen (act. 56 f.) geändert. Wie die vorstehenden Erwägungen ergeben haben, erweist sich die Abweisung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 2 als unzulässig, weshalb die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben ist. Entsprechend hätte die Vorinstanz im Einspracheverfahren dem Gesuch der Beschwerdeführen- den um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung stattgeben müssen. In Anwendung von § 49 VRPG ist den Beschwerdeführenden des- halb nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege für das abgeschlossene vorinstanzliche Verfahren zu gewähren und ihr Vertreter, lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Schöftland, ist rückwirkend zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einspracheverfahren zu bestellen. 9. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und das MIKA in Auf- hebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 30. Januar 2024 an- zuweisen, dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Be- schwerdeführer 2 mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. Angesichts dieses Resultats ist auf die übrigen Anträge und Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht weiter einzugehen. III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. - 25 - 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführenden. Die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 3. Als unterliegende Partei hat das MIKA den Beschwerdeführenden die Par- teikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes bzw. der Anwältin sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Ent- schädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes bzw. der An- wältin einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Aus- lagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Nachdem neben der Beschwerde keine weitere Eingabe notwendig war und auch keine Verhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Das MIKA ist dementsprechend anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen. 4. 4.1. Weiter ist den Beschwerdeführenden für das abgeschlossene Einsprache- verfahren nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ihr Anwalt ist rückwirkend zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Ein- spracheverfahren zu bestellen (siehe vorne Erw. II/8). 4.2. Über die im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren auszuzahlende Entschädigung hat die Vorinstanz zu entscheiden (§ 12 AnwT). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren einzureichen. - 26 - 4.3. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter durch die Vorinstanz für das Ein- spracheverfahren auszurichtende Entschädigung ist in der unentgeltlichen Rechtspflege vorzumerken, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung durch die Beschwerdeführenden gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272; vgl. § 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG; vgl. auch § 8 Abs. 1 EGAR). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 30. Januar 2024 aufgehoben. Das MIKA wird angewiesen, dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 2 mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. Das MIKA wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die vor Verwal- tungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'500.00 zu er- setzen. 4. Den Beschwerdeführenden wird nachträglich die unentgeltliche Rechts- pflege für das Einspracheverfahren gewährt und ihr Anwalt, lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Schöftland, rückwirkend zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Einspracheverfahren bestellt. 5. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nach Rechtskraft für das Einspracheverfahren die noch festzusetzenden Parteikosten zu ersetzen. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt späterer Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO. 6. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden wird aufgefordert, der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren einzu- reichen. - 27 - Zustellung an: den Beschwerdeführenden (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 14. April 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Peter