Der Streitwert der vorliegenden Beschwerde ist im oberen Bereich des in § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 2 Anwaltstarif vorgesehenen Rahmens angesiedelt. Die Bedeutung des Falls spricht für eine mittlere Entschädigung; der mutmassliche Aufwand der Rechtsvertreter der Stadt Q._____ war durchschnittlich und die Materie nicht besonders komplex. Unter Berücksichtigung aller Faktoren wird die Parteientschädigung für die Vertretung der Stadt Q._____ vor Verwaltungsgericht auf Fr. 4'000.00 festgesetzt. Zufolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer der Stadt Q._____ diese Parteikosten in voller Höhe zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.