2. Die Verlegung der Parteikosten richtet sich nach den Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren gemäss VRPG (§ 41a Abs. 2 PersG). Zur Anwendung gelangt § 32 Abs. 2 VRPG, wonach im Beschwerdeverfahren die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt werden. Nachdem der Beschwerdeführer vorliegend vollständig unterliegt, hat er der Stadt Q._____ deren Parteikosten zu ersetzen. Die Entschädigung in vermögensrechtlichen Verwaltungssachen bemisst sich nach dem Streitwert und beträgt in Beschwerdeverfahren Fr. 1'500.00 - 20 -