5. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Stadtrates vom 23. Januar 2024 als unbegründet und ist abzuweisen. Die Auszahlung der Übergangsleistung wurde zu Recht per Antritt des Amts als Stadtrat am 1. Januar 2022 eingestellt. III. 1. Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00 ist im vorliegenden Fall überschritten, womit auch in personalrechtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht Verfahrenskosten erhoben werden (§ 41a Abs. 1 PersG). Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'400.00 hat der unterliegende Beschwerdeführer dem Ausgang des Verfahrens entsprechend vollständig zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).