Aus der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung (BGE 107 Ia 193) lässt sich nichts anderes ableiten. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass er im Wissen um die Kürzung der Übergangsleistung das Amt des Stadtrats nicht ergriffen hätte. 4.3.3.4. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht gegeben sind. Damit erübrigt sich die Prüfung entgegenstehender öffentlicher Interessen und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente.