erwähnt – selbst dann nicht vor, wenn der Stadtschreiber die behauptete Auskunft erteilt hätte. 4.3.3.3. Ebenso wenig ist die Voraussetzung einer nachteiligen Disposition erfüllt, welche im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft getroffen wurde und nicht mehr ohne Schaden rückgängig gemacht werden kann. Die behördliche Auskunft muss für die nachteilige Disposition kausal gewesen sein (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 688 f.). Aus der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung (BGE 107 Ia 193) lässt sich nichts anderes ableiten.