Es dürfte für den Beschwerdeführer auch angesichts seiner über […]-jährigen Tätigkeit für die Stadt Q._____ sowie seiner Einsitznahme in […] (vgl. kommunale Akten act. 10.1 S. 2, 5) erkennbar gewesen sein, dass der Stadtschreiber nicht über die Entscheidbefugnis betreffend die Gewährung bzw. Kürzung der Übergangsleistung verfügt. Der Beschwerdeführer hat somit nicht in guten Treuen von der Zuständigkeit des Stadtschreibers zur Auskunftserteilung betreffend die Kürzung der Übergangsleistung ausgehen dürfen. Eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben in Form des Vertrauensschutzes läge daher – wie eingangs - 19 -