In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine erste Anfrage im Jahr 2017 betreffend Auswirkungen von finanziellen Entschädigungen auf die Übergangsleistung an den Stadtrat und somit an das korrekte, zuständige Gremium richtete. Seinen Anspruch stützt er unter anderem auf den daraufhin ergangenen Beschluss des Stadtrats. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer vier Jahre später, im Frühjahr 2021, davon ausgegangen sein soll, es sei nun der Stadtschreiber für die Auskunft und den Entscheid über die Anrechnung von Einkommen auf die Übergangsleistung zuständig.