Objektiv ist gemäss § 34 Abs. 2 lit. g Gemeindeordnung der Gemeinderat (bzw. heute: Stadtrat) für die (einzelfallweise) Festsetzung der Entschädigungen im Rahmen des Dienst- und Besoldungsreglements und somit für die Gewährung der Übergangsleistung nach § 8 Personalreglement zuständig. Dass der Stadtrat nach aussen durch den Gemeindeammann und den Gemeindeschreiber vertreten wird (vgl. § 33 Abs. 1 Gemeindeordnung), impliziert nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (vgl. Replik, Rz. 6), dass dem Stadtschreiber Entscheidkompetenz zukommt. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine erste Anfrage im Jahr 2017 betreffend Auswirkungen von finanziellen