Objektiv fällt die Natur der gegebenen Auskunft und die Rolle der sie erteilenden Auskunftsperson in Betracht; subjektiv muss einer allfälligen besonderen Stellung oder Befähigung der betroffenen Person, welche ihnen die Erkennbarkeit der Unzuständigkeit erleichterte, Rechnung getragen werden (BGE 129 II 361, Erw. 7.2, 114 Ia 105, Erw. 2d/aa; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 677).