Die für die Schaffung einer Vertrauensgrundlage erforderliche behördliche Zuständigkeit ist nach Lehre und Rechtsprechung gegeben, wenn die Auskunft erteilende Behörde den Entscheid in der Sache hätte treffen können oder wenn der Beschwerdeführer in guten Treuen davon ausgehen durfte, dies sei der Fall (BGE 127 I 31, Erw. 3a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 676 f.). Der Schutz des guten Glaubens fällt nur dahin, wenn die Unzuständigkeit offensichtlich, d.h. klar erkennbar war. Ob dies zutrifft, ist anhand objektiver und subjektiver Elemente zu beurteilen. Objektiv fällt die Natur der gegebenen Auskunft und die Rolle der sie erteilenden Auskunftsperson in Betracht;