Es sei aus seiner Sicht denkbar, dass reine Umtriebsentschädigungen, wie sie beispielsweise für Einwohnerratsoder Kommissionsmandate ausgerichtet würden, nicht anrechnungspflichtig seien (angefochtener Entscheid, S. 15). Die vom Beschwerdeführer behauptete vorbehaltlose Auskunft habe er nie erteilt (Beschwerdeantwort, Rz. 63 ff.). 4.3.3.2. Der genaue Inhalt der vom Stadtschreiber erteilten Auskunft ist vorliegend nicht von Relevanz. Selbst wenn der Stadtschreiber eine fehlerhafte Auskunft erteilt hätte, könnte der Beschwerdeführer sich wegen fehlender Zuständigkeit des Stadtschreibers nicht auf den Vertrauensschutz berufen: - 18 -