Hinsichtlich des Inhalts der vom Stadtschreiber erteilten Auskunft divergieren die Darstellungen. Gemäss Beschwerdeführer wurde ihm vom Stadtschreiber mitgeteilt, die Entschädigung für ein politisches Amt führe nicht zur einer Kürzung der Übergangsleistung (Beschwerde, Rz. 28). Der Stadtschreiber hingegen bringt vor, er habe den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass auch Einnahmen aus einem politischen Amt vorgängig der Personalfachstelle zu melden seien. Es sei aus seiner Sicht denkbar, dass reine Umtriebsentschädigungen, wie sie beispielsweise für Einwohnerratsoder Kommissionsmandate ausgerichtet würden, nicht anrechnungspflichtig seien (angefochtener Entscheid, S. 15).