Mündliche Auskünfte können verbindlich sein, sofern sie eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit aufweisen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 668). Der Beschwerdeführer stellt sich nun sinngemäss auf den Standpunkt, eine generelle Anfrage betreffend politische Ämter sei genügend konkret und der Stadtschreiber habe die Auskunft ohne Spezifizierung oder Vorbehalt bezüglich einzelner politischer Ämter erteilt.