Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer offenbar selbst nicht davon überzeugt war, dass der Beschluss vom 19. Dezember 2017 für die Beantwortung der vorliegenden Streitfrage einschlägig ist. Anders lässt es sich kaum erklären, weshalb er den Stadtschreiber im Frühjahr 2021 mehrmals um eine mündliche Auskunft ersuchte (siehe vorne Erw. 4.1.2; kommunale Akten, act. 34). Die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers überzeugen nicht.