4.3.2.2. Daran ändert nichts, dass im Stadtratsbeschluss neben den konkret in der Anfrage genannten (bestehenden und zukünftigen) Engagements des Beschwerdeführers auch ehrenamtliche Tätigkeiten sowie ein Einsitz in ein Organisationskomitee oder einen Verwaltungsrat erwähnt werden. Mit einer Entschädigung von Fr. 54'000.00 jährlich (inkl. [...]) kann beim Amt des - 17 - Stadtrats offensichtlich nicht von einer ehrenamtlichen Tätigkeit i.e.S. ausgegangen werden, auch wenn dieses durchaus ehrenamtliche Komponenten enthalten mag.