Entsprechend wird eine politische Tätigkeit im Beschluss vom 19. Dezember 2017 nicht erwähnt. Damit fehlt es dem Stadtratsbeschluss bereits an einer genügenden inhaltlichen Bestimmtheit, um im Zusammenhang mit dem Stadtratsamt als Vertrauensgrundlage einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Schutz seines Vertrauens zu begründen.