Betreffend die Entschädigung für die Tätigkeit als Prüfungsexperte, Präsident der Kommission oder Mitglied des Verwaltungsrats wäre der Beschluss vom 19. Dezember 2017 inhaltlich genügend bestimmt und konkret, um als Vertrauensgrundlage zu dienen. Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich des Stadtratsamtes: Der Beschwerdeführer erwähnte zwar, dass er sich eine aktive Rolle in der Politik vorstellen könne, er äusserte sich aber nicht näher, in welcher Art und Weise oder in welchem Umfang dies der Fall wäre; das Amt des Stadtrats blieb unerwähnt. Entsprechend wird eine politische Tätigkeit im Beschluss vom 19. Dezember 2017 nicht erwähnt.