antwortlich zeichnet, höchstens eine Entschädigung (für ihren Vertrauensschaden, wie etwa nutzlos gewordene Investitionen) fordern (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 706 ff.). 4.3. 4.3.1. Der Stadtratsbeschluss vom 19. Dezember 2017 und die mündliche Auskunft des Stadtschreibers als geltend gemachte Vertrauensgrundlagen sind nachfolgend separat zu beurteilen.