143 V 341, Erw. 5.2.1). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Berufung auf Treu und Glauben jedoch auch daran scheitern, dass dem Vertrauensschutz überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 137 I 69, Erw. 2.6, 131 II 627, Erw. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_451/2023 vom 2. Juli 2024, Erw. 4.3, 1C_80/2022 vom 30. November 2023, Erw. 4.2). In solchen Konstellationen fällt eine Bindung der Behörde an die Vertrauensgrundlage ausser Betracht und die Betroffenen können vom Gemeinwesen, das für die unrichtige Auskunft ver- - 16 -