sie war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder durfte von der rechtsuchenden Person aus zureichenden Gründen als zuständig betrachtet werden, (3) die betroffene Person konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen, (4) sie hat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und (5) die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren (vgl. BGE 150 I 1, Erw. 4.1; 148 II 233, Erw. 5.5.1; 146 I 105, Erw. 5.1.1; 143 V 341, Erw.