Eine potenzielle Vertrauensgrundlage liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (1) die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt, (2) sie war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder durfte von der rechtsuchenden Person aus zureichenden Gründen als zuständig betrachtet werden, (3) die betroffene Person konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen, (4)