4.2. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens in die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Eine potenzielle Vertrauensgrundlage liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (1) die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt, (2)