Duplik, Rz. 32). Auch sei dem Beschwerdeführer aus den von ihm getroffenen Dispositionen kein Nachteil erwachsen, weil die Entschädigung für das Amt als Stadtrat mit Fr. 54'000.00 deutlich höher sei als die vorliegend strittige Übergangsleistung (Beschwerdeantwort, S. 71).