Duplik, Rz. 4 ff., 35). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Zuständigkeit seien unglaubwürdig, weil er im Jahr 2017 seine Anfrage direkt an den Stadtrat gerichtet habe. Der daraufhin ergangene Beschluss habe offensichtlich kein Vertrauen begründet, ansonsten der Beschwerdeführer keinen Anlass für eine erneute Anfrage gehabt hätte, welche sich im Übrigen nicht auf die Gültigkeit des Beschlusses vom 19. Dezember 2017 bezogen habe (Beschwerdeantwort, Rz. 66; Duplik, Rz. 32).