4.1.3. Der Stadtrat wies in seiner Beschwerdeantwort im Wesentlichen erneut darauf hin, dass dem Beschwerdeführer nie eine Auskunft erteilt worden sei, wonach die Ausübung des Stadtratsamtes nicht zu einer Kürzung der Übergangsleistung führen würde. Die mündliche Anfrage des Beschwerdeführers habe sich nicht konkret auf die vom Beschwerdeführer später aufgenommene Tätigkeit als Stadtrat bezogen. Die Äusserungen des Stadtschreibers gegenüber dem Beschwerdeführer seien zudem weder vorbehaltlos noch genügend bestimmt erfolgt. Ohnehin sei der Stadtschreiber nicht zuständig für Entscheide betreffend die Übergangsleistung (Beschwerdeantwort, Rz. 63 ff.; Duplik, Rz. 4 ff.