Der Stadtrat erwog, es sei zu keinem Zeitpunkt eine klare, individuelle und auf das Amt des Stadtrats bezogene mündliche oder schriftliche Anfrage erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei im Übrigen als ehemaligem und langjährigem Kadermitarbeiter bekannt gewesen, dass für solche Entscheide nicht der Stadtschreiber, sondern der Stadtrat zuständig sei. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes seien nicht erfüllt (angefochtener Entscheid, S. 15 f.). - 15 -