Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich mehrmals erkundigt, in welchen Fällen eine Kürzung der Übergangsleistung erfolge. Auf die erteilten Auskünfte habe er nach Treu und Glauben vertrauen dürfen, zumal die Antwort auf die erste Anfrage in Gestalt der Ausführungsbestimmung erteilt worden sei (Beschwerde, Rz. 31). Die nochmalige Anfrage im Jahr 2021 impliziere nicht, dass die Frage noch ungeklärt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich als Laie lediglich nochmals vergewissern wollen, weil seit dem Stadtratsbeschluss vom 19. Dezember 2017 mehrere Jahre vergangen seien (Replik. Rz. 27).