3.5. Insgesamt ist festzuhalten, dass mit der in § 8 Personalreglement vorgesehenen Übergangsleistung langjährigen Mitarbeitenden der vorzeitige Eintritt in den Ruhestand ermöglicht werden soll, ohne dass zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts die AHV-Rente vorzeitig bezogen werden müsste. Wer sich trotz vorzeitiger Pensionierung noch beruflich engagieren will und ein Erwerbseinkommen erzielt, soll nicht auf Kosten des öffentlichen Finanzhaushalts von der Übergangsleistung profitieren und hat lediglich Anspruch auf einen allfälligen Differenzbetrag zwischen der Übergangsleistung und dem erzielten Erwerbseinkommen.