Er untersagt zudem die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 572). In der vorliegenden Streitfrage sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, den Anspruch auf Auszahlung einer Übergangsleistung bzw. deren Kürzung davon abhängig zu machen, ob die betroffene Person einen Anstellungsvertrag unterzeichnet oder die Annahme der Wahl durch die Stimmberechtigten in das Amt des Gemeinde- bzw. Stadtrats erklärt hat.