3.4. Ohnehin wäre einer Bestimmung, wonach eine Tätigkeit nur dann als Teilzeitarbeit eingestuft und unter die Bestimmung von § 8 Abs. 3 Personalreglement fällt, wenn dafür ein Anstellungsvertrag abgeschlossen wird, die Anwendung wegen Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots zu versagen (Art. 8 der der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 3 Abs. 1 VRPG). Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten betroffener Personen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.