Nach dem Gesagten handelt es sich bei der Beantwortung der konkreten Anfrage des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 um einen Akt der Rechtsanwendung (im Einzelfall) und nicht der Rechtsetzung (Erlass von [generellen] Ausführungsbestimmungen). Daran ändert auch die Formulierung "im Sinne einer Ausführungsbestimmung" nichts. Folglich liegt angesichts der fehlenden Delegation und Rechtsetzungskompetenz des Stadtrats kein Ausführungsrecht vor, auf welches der Beschwerdeführer seinen im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten Anspruch stützen könnte. - 13 -