Ebenso wenig verfügt der Stadtrat über eine originäre Rechtsetzungskompetenz oder ein selbständiges Verordnungsrecht (vgl. ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Gemeinderecht, 4. Aufl. 2017, S. 504 mit Hinweisen). Der Gemeinderat bzw. heute Stadtrat ist gemäss § 34 Abs. 2 lit. g der Gemeindeordnung lediglich zur Wahl oder Anstellung des Gemeindepersonals und zur (einzelfallweisen) Festsetzung der Besoldungen und Entschädigungen im Rahmen des Dienst- und Besoldungsreglements befugt.