3.3. Gemäss § 20 Abs. 2 lit. l i.V.m. § 16 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) und § 13 lit. n Gemeindeordnung ist der Einwohnerrat für den Erlass und die Änderung des Dienst- und Besoldungsreglements für das Gemeindepersonal zuständig. Weder das Gemeindegesetz noch die Gemeindeordnung oder das Personalreglement selbst enthalten eine Delegationsnorm, welche den Stadtrat generell oder spezifisch in Bezug auf die Übergangsleistung ermächtigen würde, Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Ebenso wenig verfügt der Stadtrat über eine originäre Rechtsetzungskompetenz oder ein selbständiges Verordnungsrecht (vgl. ANDREAS