Handle es sich jedoch um eine ehrenamtliche Tätigkeit oder den Einsitz in ein Organisationskomitee oder einen Verwaltungsrat, wirke sich eine allfällige dafür ausgerichtete Entschädigung nicht auf die Übergangsleistung aus. Bei einer Tätigkeit im Auftragsverhältnis prüfe der Stadtrat die Frage neu (kommunale Akten, act. 10.3).